In Niedersachsen sind Kleinwindanlagen genehmigungspflichtig. Dies ergibt sich aus der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Windenergieanlagen sind nach § 51 Abs. 2 Nr. 19 NBauO bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung. An diese baulichen Anlagen sind daher besondere Anforderungen u.a. zur Standsicherheit, zum Nachbar- und zum Immissionsschutz zu stellen. Das Gesetz unterscheidet damit nicht zwischen Klein- und Groß-Windenergieanlagen.
In Niedersachsen sind Kleinwindanlagen genehmigungspflichtig. Dies ergibt sich aus der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Windenergieanlagen sind nach § 51 Abs. 2 Nr. 19 NBauO bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung. An diese baulichen Anlagen sind daher besondere Anforderungen u.a. zur Standsicherheit, zum Nachbar- und zum Immissionsschutz zu stellen. Das Gesetz unterscheidet damit nicht zwischen Klein- und Groß-Windenergieanlagen.